Bundesknappschaft
aufsaugende Inkontinenzprodukte
Vertragsdetails und Kostenübernahme
Wir haben einen Vertrag über aufsaugende Inkontinenzprodukte bei der Bundesknappschaft. Auf dieser Seite sehen Sie, was Ihre Kasse übernimmt, welche Produktarten enthalten sind und was Sie dafür brauchen.
Welche Produkte sind enthalten?
Diese Produktarten können Sie im Rahmen des Vertrags erhalten.
Verträge der Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft hat für aufsaugende Inkontinenzprodukte mehrere Verträge – je nach Versorgungsbereich und Altersgruppe gelten unterschiedliche Bedingungen. Wir ordnen Ihre Versorgung automatisch dem passenden Vertrag zu.
Vertrag über aufsaugende Inkontinenzprodukte im häuslichen Bereich bei der Bundesknappschaft
Homecare (Versorgung zu Hause)Diesen Betrag rechnen wir für Ihre monatliche Versorgung direkt mit der Bundesknappschaft ab.
Gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, höchstens 10 € pro Monat – außer Sie sind von der Zuzahlung befreit oder unter 18 Jahre alt.
- Ärztliches Rezept erforderlich Ja
- Genehmigung durch die Kasse nötig Nein
- Versorgungsbereich Homecare (Versorgung zu Hause)
- Altersgruppe alle Altersgruppen
- Abrechnung direkt mit der Bundesknappschaft
Öffnet die Produktliste mit Bundesknappschaft und diesem Vertrag im Aufzahlungsrechner.
Vertrag über aufsaugende Inkontinenzprodukte im stationären Bereich und in der Behindertenhilfe bei der Bundesknappschaft
Stationär (Pflegeeinrichtung), BehindertenhilfeWir rechnen Ihre Versorgung direkt mit der Bundesknappschaft ab. Der genaue Betrag, den Ihre Krankenkasse zahlt, hängt vom Produkt und der Menge ab. Im Aufzahlungsrechner sehen Sie sofort, ob für Sie Kosten entstehen.
Gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, höchstens 10 € pro Monat – außer Sie sind von der Zuzahlung befreit oder unter 18 Jahre alt.
- Ärztliches Rezept erforderlich Ja
- Genehmigung durch die Kasse nötig Nein
- Versorgungsbereich Stationär (Pflegeeinrichtung), Behindertenhilfe
- Altersgruppe alle Altersgruppen
- Abrechnung direkt mit der Bundesknappschaft
Was muss auf dem Rezept stehen?
Damit wir Ihre Versorgung mit der Bundesknappschaft abrechnen können, muss die Verordnung Ihres Arztes zwei Dinge enthalten: die Diagnose und die benötigten Hilfsmittel.
1. Diagnose
Die Diagnose, die die Inkontinenz begründet, zum Beispiel Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz oder Belastungsinkontinenz. Ohne Diagnose kann die Krankenkasse die Verordnung nicht anerkennen.
2. Hilfsmittel
Die Bezeichnung der Hilfsmittel mit oder ohne dem Namen Ihrer Krankenkasse. Üblich sind unter anderem diese Formulierungen:
- Aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel Bundesknappschaft
- Aufsaugende Inkontinenzartikel Bundesknappschaft
- Aufsaugende Inkontinenzversorgung Bundesknappschaft
- Inkontinenzpauschale Bundesknappschaft
- Inkontinenzpauschale Dauerverordnung
- Inkontinenzpauschale Quartal
- Inkontinenzeinlagen
- Inkontinenzbescheinigung
- Inkontinenzattest
Eine dieser Angaben genügt. Bitte beachten Sie, dass auch andere Angaben zulässig sein können.
Reichen Sie das Rezept bitte im Original per Post bei uns ein.
So läuft Ihre Versorgung ab
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1
Produkt auswählen
Sie wählen das Produkt, das zu Ihnen passt. Im Aufzahlungsrechner sehen Sie vorab, welcher Betrag für Sie übrig bleibt. Unsicher? Wir beraten Sie gerne vorab.
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2
Bestellung abschließen
Sie geben Ihre Daten und Ihre Krankenkasse an. Für die Abrechnung auf Rezept legen wir dabei ein Kundenkonto an.
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3
Verordnung einsenden
Sie schicken uns die ärztliche Verordnung im Original per Post. Welche Angaben darauf stehen müssen, steht oben.
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4
Prüfung und Lieferung
Wir prüfen die Verordnung und holen, falls nötig, die Genehmigung der Bundesknappschaft ein. Danach liefern wir in Ihnen die Ware versandkostenfrei zu und rechnen direkt mit der Bundesknappschaft ab.
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5
Weitere Lieferungen
Danach liefern wir automatisch im passenden Rhythmus weiter, damit Sie nie ohne Versorgung sind. Läuft Ihre Verordnung aus, melden wir uns rechtzeitig bei Ihnen.
Ausführlich erklärt: Bestellen mit Rezept.
Angaben ohne Gewähr. Verträge, Preise und Bedingungen können sich ändern; einzelne Angaben können unvollständig oder nicht mehr aktuell sein. Maßgeblich ist der jeweils gültige Vertrag mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse. Welche Leistungen Ihnen konkret zustehen, hängt außerdem von Ihrer Verordnung und Ihrer persönlichen Situation ab – fragen Sie im Zweifel bei uns nach oder wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Lieber persönlich beraten werden?
Wir rufen Sie gerne zurück und klären alle Fragen zu Ihrer Versorgung über die Bundesknappschaft in Ruhe am Telefon.
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