Zuzahlung und Befreiung

Was Sie selbst tragen – und wann Sie davon befreit sind

Wer Inkontinenzprodukte auf Rezept bezieht, zahlt in der Regel einen kleinen gesetzlichen Eigenanteil: die Zuzahlung. Wie hoch sie ist, wer davon befreit ist und wie Sie eine Befreiung beantragen, erklären wir hier.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind — dazu zählen Inkontinenzprodukte — beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Betrags, den Ihre Krankenkasse übernimmt. Sie ist auf höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf begrenzt.

Ein Beispiel

Übernimmt Ihre Kasse für Ihren Monatsbedarf 40 Euro, beträgt Ihre Zuzahlung 4 Euro. Bei 150 Euro wären es rechnerisch 15 Euro — durch die Obergrenze zahlen Sie aber höchstens 10 Euro.

Zuzahlung und Aufzahlung sind zwei verschiedene Dinge

Die Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt und geht an Ihre Krankenkasse. Davon zu unterscheiden ist die Aufzahlung — auch wirtschaftliche Aufzahlung oder Eigenanteil genannt. Sie fällt nur an, wenn Sie ein Produkt wählen, das über dem Betrag liegt, den Ihr Vertrag abdeckt.

Wie hoch die Aufzahlung für ein bestimmtes Produkt ist, zeigt Ihnen unser Aufzahlungsrechner, sobald Sie Ihre Krankenkasse gewählt haben.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

  • · Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.
  • · Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können sich befreien lassen. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen, für chronisch Kranke bei 1 Prozent.

So beantragen Sie eine Befreiung

  1. 1 Sammeln Sie im laufenden Jahr die Belege über geleistete Zuzahlungen — für Hilfsmittel, Medikamente, Therapien und Krankenhausaufenthalte.
  2. 2 Stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben.
  3. 3 Ihre Kasse stellt Ihnen einen Befreiungsbescheid aus. Geben Sie im Bestellvorgang an, dass Sie befreit sind, und schicken Sie uns eine Kopie des Bescheids.

Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr und muss jedes Jahr neu beantragt werden. Sie umfasst nur die gesetzliche Zuzahlung — eine Aufzahlung für ein gewähltes Produkt bleibt bestehen und zählt auch nicht zur Belastungsgrenze.

Tipp: Sie können den Betrag Ihrer Belastungsgrenze im Regelfall auch im Voraus bezahlen und sich so für das ganze Jahr befreien lassen. Fragen Sie Ihre Kasse, ob das bei Ihnen möglich ist. Fallen Ihre Zuzahlungen im Jahr dann geringer aus, wird der vorausbezahlte Betrag nicht erstattet.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind die Regelungen Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse. Stand: September 2026.

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer